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Neuregelung Arbeitslosenversicherung für Gründer
In seiner Plenarsitzung vom 08.07.2025 hat der Deutsche Bundestag das Beschäftigungschancengesetz verabschiedet. Dadurch wird die bis dato befristete freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer zwar über das Jahresende hinaus verlängert, aber auch wesentlich teurer. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat und tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Aus der bisherigen "freiwilligen Weiterversicherung" in der Arbeitslosenversicherung wird durch das neue Gesetz "ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Die Voraussetzungen für die Beantragung der Arbeitslosenversicherung bleiben weitgehend unverändert. So muss der Gründer seine selbstständige Tätigkeit
Auch neu - und positiv für Gründer - ist die Verlängerung der Antragsfrist. Sie wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Die Antragsfrist startet mit dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
Ruheregelung und Mindestmitgliedschaft
Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ruht, wenn daneben eine Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit eintritt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zukünftig nach 5 Jahren möglich.
Erhöhte Beiträge
Deutlich angehoben werden die Beiträge. So wird für 2011 eine Verdopplung der jetzigen Beiträge auf ca. 30 - 40 Euro monatlich erfolgen. Ab 2012 werden die Beiträge dann noch einmal um das Doppelte angehoben. Neu ist, dass Existenzgründer ab 2011 im ersten Gründungsjahr nur den halben Beitragssatz zahlen.
Kündigungsmöglichkeit
Existenzgründer, die sich bereits vor dem 01.01.2026 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden automatisch nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie haben aber die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31.03.2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31.12.2025 beenden.
Quelle: Startothek, Beitrag Nr. 184682 vom 21.07.2025
- mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben (neu: ein gelegentliches Unterschreiten dieser Grenze ist unproblematisch) und
- innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Gründung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld, ABM) bezogen haben.
- Neu: Ein Aufnahmeantrag hat keine Chancen, wenn ein Gründer nach einem zweimaligen Bezug von Arbeitslosengeld die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung beantragt.
Auch neu - und positiv für Gründer - ist die Verlängerung der Antragsfrist. Sie wird von einem Monat auf drei Monate ausgedehnt. Die Antragsfrist startet mit dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit.
Ruheregelung und Mindestmitgliedschaft
Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ruht, wenn daneben eine Versicherungspflicht oder eine Versicherungsfreiheit eintritt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zukünftig nach 5 Jahren möglich.
Erhöhte Beiträge
Deutlich angehoben werden die Beiträge. So wird für 2011 eine Verdopplung der jetzigen Beiträge auf ca. 30 - 40 Euro monatlich erfolgen. Ab 2012 werden die Beiträge dann noch einmal um das Doppelte angehoben. Neu ist, dass Existenzgründer ab 2011 im ersten Gründungsjahr nur den halben Beitragssatz zahlen.
Kündigungsmöglichkeit
Existenzgründer, die sich bereits vor dem 01.01.2026 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, werden automatisch nach den neuen Regelungen weiterversichert. Sie haben aber die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31.03.2025 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31.12.2025 beenden.
Quelle: Startothek, Beitrag Nr. 184682 vom 21.07.2025
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