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Existenzgründungszuschuss mindert Alg II
Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die gleichzeitig einen Existenzgründungszuschuss erhalten,...
Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die gleichzeitig einen Existenzgründungszuschuss erhalten, müssen eine Berücksichtigung des Zuschusses bei der Berechnung der Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in Kauf nehmen. So urteilten aktuell die Richter des Bundessozialgerichts (BSG, B 14/7b AS 16/06 R).
Im Streitfall bezogen die späteren Kläger - ein Ehepaar - Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II - sog. Hartz IV oder Alg II). Darüber hinaus erhielt der Ehemann einen Existenzgründungszuschuss. Der zuständige Grundsicherungsträger kürzte daraufhin die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, der Existenzgründungszuschuss dürfe nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Mit ihrem Vorbringen hatten die Kläger jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch das BSG stellte nun klar, dass der Existenzgründungszuschuss keine zweckgebundene Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist. Denn nur in diesem Fall wäre eine Anrechnung ausnahmsweise nicht statthaft. Vielmehr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Zuschuss vornehmlich einem sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit diene. Somit solle er die soziale Sicherung und die Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung gewährleisten. Dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen solle, sei nach Auffassung der Richter hingegen nicht zu erkennen.
Da die Feststellungen der Vorinstanzen zum für die Ermittlung des Alg II relevanten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jedoch nach Ansicht des BSG nicht nachvollziehbar waren, konnte es den Fall noch nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Quelle: KfW, Startothek, Beitrag Nr. 129460 vom 19.12.2025
Im Streitfall bezogen die späteren Kläger - ein Ehepaar - Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II - sog. Hartz IV oder Alg II). Darüber hinaus erhielt der Ehemann einen Existenzgründungszuschuss. Der zuständige Grundsicherungsträger kürzte daraufhin die Grundsicherungsleistungen entsprechend. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, der Existenzgründungszuschuss dürfe nicht als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II leistungsmindernd berücksichtigt werden.
Mit ihrem Vorbringen hatten die Kläger jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch das BSG stellte nun klar, dass der Existenzgründungszuschuss keine zweckgebundene Leistung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist. Denn nur in diesem Fall wäre eine Anrechnung ausnahmsweise nicht statthaft. Vielmehr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Zuschuss vornehmlich einem sozial abgesicherten Start in die Selbstständigkeit diene. Somit solle er die soziale Sicherung und die Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung gewährleisten. Dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln dienen solle, sei nach Auffassung der Richter hingegen nicht zu erkennen.
Da die Feststellungen der Vorinstanzen zum für die Ermittlung des Alg II relevanten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jedoch nach Ansicht des BSG nicht nachvollziehbar waren, konnte es den Fall noch nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Quelle: KfW, Startothek, Beitrag Nr. 129460 vom 19.12.2025
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