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Neuerungen bei den Mini-Jobbern
Neue Regeln sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten
Wer geringfügig Beschäftigte einstellen möchte, muss seit dem Jahreswechsel neue Regeln beachten. So gilt bei Mini-Jobbern in bestimmten Branchen seit dem 01.01.2026 z. B. eine Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung. Zudem müssen bei der Anmeldung nunmehr Daten zur Unfallversicherung mit übermittelt werden. Auch die Umlagen für Arbeitgeberaufwendungen haben sich erhöht. Alle Neuerungen können in der startothek ab sofort abgerufen werden.
Zudem ist mit Jahresbeginn das Meldeverfahren um die prüfrelevanten Informationen zur Unfallversicherung erweitert worden. Statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen hat der Arbeitgeber zukünftig die Daten zur Unfallversicherung mit den Entgeltmeldungen für alle Beschäftigten im maschinellen Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) zu übermitteln.
Bei einer geringfügig entlohnten, auf Dauer angelegten Beschäftigung muss der Arbeitgeber neben pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ggf. auch eine Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1) abführen. Diese ist zum Jahreswechsel von 0,1 Prozent des Bruttoarbeitslohnes auf 0,6 Prozent angehoben worden.
Alle bislang verwendeten Dauerbeitragsnachweise haben zum 31.12.2025 ihre Gültigkeit verloren. Daher müssen im Januar 2009 (bzw. bei jeder anderweitigen Änderung) neue Dauerbeitragsnachweise eingereicht werden.
Quelle: KfW-Startothek, Beitrag Nr. 152837 vom 05.01.2026
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