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28.12.2011

Zuschuss für eine Existenzgründung - Neuregelungen ab 28.12.2011

Die Bundesagentur für Arbeit leistet für Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen einen Gründungszuschuss.

Neue Rechtsgrundlage beim Gründungszuschuss ab dem 28.12.2011.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. (Rechtsgrundlage für Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entfällt ab dem  01.04.2012.)
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Wichtiger Hinweis:
Wird am 28.12.2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach §58 Absatz 1 in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung §58 Absatz 2 in der bis zum 27.12.2011geltenden Fassung.
Das heißt:
Wurde der Gründungszuschuss vor dem 28.12.2011 bewilligt, wird die Verlängerung nach „alter“ Rechtsgrundlage gewährt.
Die zweite Phase des Gründungszuschusses wird in diesen Fällen für sechs Monate gewährt. (Die maximale Gesamtförderdauer der Phasen I und II beläuft sich auf 15 Monate.) 

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